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   BVerwG, 11.03.1955 - IV A 169.53   

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BVerwG, 11.03.1955 - IV A 169.53 (https://dejure.org/1955,801)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1955 - IV A 169.53 (https://dejure.org/1955,801)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1955 - IV A 169.53 (https://dejure.org/1955,801)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.01.1955 - IV C 66.54
    Auszug aus BVerwG, 11.03.1955 - IV A 169.53
    Daß auch von der Gemeinde aus, völlig unabhängig vom Kräfte- und Gesundheitszustand ihres Aushilfsschreibers, aus finanziellen Gründen in keinem Falle mehr als ein nur gering besoldeter, nebenamtlicher Schreiber beschäftigt werden konnte, steht allerdings dem Kläger bei der Verfolgung seiner Ansprüche nicht zur Seite; denn es kommt für die Frage, ob ein Geschädigter im Sinne von § 35 SHG die Hälfte des gewöhnlichen Verdienstes in seinem Berufe erzielen kann, nicht auf die besondere Arbeitsmarktlage oder auf die besonderen örtlichen Verhältnisse des einzelnen Falles an, sondern nur auf die nach seiner Person zu beurteilende allgemeine Erwerbsfähigkeit des Geschädigten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Januar 1955 - BVerwG IV C 66.54 -).
  • BVerwG, 25.03.1954 - III A 284.53
    Auszug aus BVerwG, 11.03.1955 - IV A 169.53
    Daß seine Tätigkeit als Gemeindeschreiber das Maß seiner körperlichen Leistungsfähigkeit offenbar sogar schon übersteigt und infolgedessen auf Kosten seiner ihm noch verbliebenen Gesundheit geht, wäre im übrigen ein weiterer Grund dafür, seine hieraus erzielten Einkünfte unberücksichtigt zu lassen (Entscheidung des III. Senats vom 25. März 1954 - III A 284.53 -); es kommt aber hierauf nicht weiter an, weil die fraglichen Einkünfte bereits aus den oben erwähnten anderen Gründen nicht auch in Betracht zu ziehen sind.
  • BVerwG, 09.04.1954 - IV A 241.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1955 - IV A 169.53
    Denn dies gilt nur gegenüber solchen Berechtigten, die neu in den Kreis der Soforthilfeempfänger eintreten würden, nicht aber bei solchen, die bereits Soforthilfe empfangen haben (vgl. Urteil vom 9. April 1954 - IV A 241.53 -).
  • BVerwG, 18.11.1955 - IV C 74.55

    Rechtsmittel

    Zum Soforthilferecht hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteile des III. Senats - III A 284.53 - vom 25. März 1954 und des erkennenden Senats - IV A 169.53 - vom 11. März 1955) zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 SHG, dem der den § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG näher ausführende § 267 LAG entspricht, entschieden, ein nur auf Kosten der Gesundheit mit nicht zumutbaren Opfern erworbenes Arbeitseinkommen habe bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit außer Betracht zu bleiben.
  • BVerwG, 10.02.1956 - IV C 115.55

    Rechtsmittel

    Ähnlich wie zum Soforthilferecht (BVerwG III A 284.53, IV A 169.53) ist indes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zum Lastenausgleichsrecht geklärt, daß Arbeitseinkommen, welches nur unter Raubbau an der Gesundheit verdient worden ist, bei der Beurteilung, ob die Schädigung sich noch auswirkt, ausscheidet (Urteil des erkennenden Senats BVerwG IV C 74.55 vom 18. November 1955).
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